Abschlüsse

ohne Abschluss

Ohne Abschluss bleibt, wer ein Allgemeines Zeugnis oder ein Abgangszeugnis bekommen hat.

Allgemeines Zeugnis

Ein Allgemeines Zeugnis wird jeweils am Ende der Sekundarstufe I und II erteilt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Bereiche Lernen und Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung vorliegt und die Einfache Berufsbildungsreife nicht erreicht wird.

Rechtliche Grundlage (Zeugnisverordnung)

Abgangszeugnis

Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin einen Bildungsgang, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, und hat er oder sie bereits die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfüllt, erhält er oder sie ein Abgangszeugnis auf der Grundlage des jeweiligen Leistungsstandes. Liegen zwischen dem Verlassen des Bildungsganges und dem letzten Zeugnis dieses Bildungsganges nicht mehr als acht Unterrichtswochen, werden die Noten dieses Zeugnisses in das Abgangszeugnis übertragen; hat er oder sie insgesamt nicht mehr als acht Wochen den Bildungsgang besucht, wird kein Abgangszeugnis ausgestellt.

Rechtliche Grundlage (Zeugnisverordnung)

Abschlusszeugnis

Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Das Ziel des Bildungsganges ist erreicht, wenn die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges bis zum Schluss des Schuljahres besucht wurde und der Schüler oder die Schülerin Leistungen erbracht hat, die ohne den Ausgleich zur Versetzung führen müssen.

Rechtliche Grundlage (Zeugnisverordnung)

Schulabschluss durch Berufsausbildung

Sofern noch nicht erworben, ermöglicht das Abschlusszeugnis der Berufsschule die Zuerkennung schulischer Abschlüsse
§9 der Verordnung über die Ausbildung in den Bildungsgängen der Berufsschule (Berufsschulverordnung) vom 10. April 2019:

  1. Einfache Berufsbildungsreife: Mit dem Abschlusszeugnis
  2. Erweiterte Berufsbildungsreife: Mit dem Abschlusszeugnis + Englisch (5 Jahre oder A2)
  3. Mittlerer Schulabschluss: Mit dem Abschlusszeugnis (Notendurchschnitt 3,0) + Englisch 4,0 (5 Jahre oder B1)

Rechtliche Grundlage (Berufsschulverordnung)

Einfache Berufsbildungsreife

Die Einfache Berufsbildungsreife (EinfBBR) wird am Ende des 10. Jahrgangs zuerkannt (gegebenenfalls rückwirkend), wenn am Ende der Jahrgangsstufe 9, am Ende des ersten Halbjahres oder am Ende des Schuljahres der 10. Jahrgangsstufe bis auf ein Fach in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen (G-Niveau) erbracht werden. Die Leistungen in einer zweiten und einer dritten Fremdsprache und die Noten der Prüfungsleistung im Rahmen einer Abschlussprüfung bleiben unberücksichtigt.

Eine mangelhafte Leistung in einem Fach, das nicht Gegenstand einer schriftlichen Abschlussprüfung ist, kann mit einer befriedigenden Leistung in einer Projektarbeit ausgeglichen werden.

Die Einfache Berufsbildungsreife (EinfBBR) kann auch aufgrund von Abschlussprüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10  erworben werden. Notendurchschnitt mindestens 4,0 (keine Note 6).

Rechtliche Grundlage (Oberschulverordnung)

oder durch Schulabschluss durch Berufsausbildung

Erweiterte Berufsbildungsreife

Die Erweiterte Berufsbildungsreife (ErwBBR) wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn

  1. bis auf ein Fach in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen (G-Niveau) im Zeugnis ausgewiesen sind. Wurde eine mangelhafte Leistung in einem Unterricht mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau) erbracht, kann diese als ausreichend für den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife gewertet werden. Eine mangelhafte Leistung in einem Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung ist, kann mit einer befriedigenden Leistung in einer Projektarbeit ausgeglichen werden;
  2. nicht mehr als eine Note der Prüfungsleistung mangelhaft und keine Note der Prüfungsleistung ungenügend ist.

Rechtliche Grundlage (Oberschulverordnung)

oder durch Schulabschluss durch Berufsausbildung

Mittlerer Schulabschluss

Nach Abschluss der 10. Jahrgangsstufe an Oberschulen wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) erworben, wenn

  • in zwei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau) teilgenommen wurde,
  • mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau) und mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen (G-Niveau),
  • in integriert unterrichteten Fächern mindestens zweimal befriedigende Leistungen und sonst mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und
  • nicht mehr als eine Note der Prüfungsleistung mangelhaft und keine Note der Prüfungsleistung ungenügend ist.

Eine der geforderten Noten darf um eine Stufe unterschritten sein.

Eine mangelhafte Leistung in einem Fach, das nicht Gegenstand einer Abschlussprüfung ist, kann mit einer befriedigenden Leistung in einer Projektarbeit ausgeglichen werden. Der Ausgleich ist gegeben, wenn die nach Absatz 1 geforderte Note erreicht würde, wenn die Note des Fachs mit der Note der Projektarbeit im Verhältnis 1:1 verrechnet würde, im Falle eines nicht ganzzahligen Mittelwerts unter Aufrundung.

Nach Abschluss der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe kann am Gymnasium der MSA durch eine Prüfung erworben werden.

Rechtliche Grundlage (Oberschulverordnung)

oder durch Schulabschluss durch Berufsausbildung

GyO-Berechtigung

Die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe kann in folgenden Variationen vorliegen:

GyO-Berechtigung nach der Jahrgangsstufe 9 an Gymnasien

Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 an Gymnasien erhält eine Schülerin oder ein Schüler die GyO-Berechtigung, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Entscheidung, einer Schülerin oder einem Schüler die GyO-Berechtigung nicht zu geben, setzt folgende Notenbilder voraus:

  • die Note „ungenügend“ in Deutsch, Mathematik oder Englisch,
  • die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer in Kombination mit der Note „mangelhaft“ in einem weiteren Fach,
  • die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich,
  • die Note „mangelhaft“ in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
  • die Note „mangelhaft“ in zwei Fächern ohne Ausgleich für beide Fächer oder
  • die Note „mangelhaft“ in drei oder mehr Fächern.

Rechtliche Grundlage (Verordnung SI Gymnasium)

GyO-Berechtigung nach der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen

Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) mit einer GyO-Berechtigung  vergeben, wenn die Schülerin oder der Schüler

  • in drei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen (E-Kurs) mit durchschnittlich mindestens der Note „befriedigend“ teilgenommen hat und zwei dieser E-Kurse Deutsch, Mathematik oder Englisch sind,
  • weitere E-Kurse im Durchschnitt mit mindestens der Note „ausreichend“ belegt hat,
  • in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen (G-Kurs) im Durchschnitt die Note „gut“ erreicht hat,
  • in den integriert unterrichteten Fächern im Durchschnitt die Note „befriedigend“ vorweisen kann.

Die Zeugniskonferenz in einer Oberschule kann von diesen Bestimmungen zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn trotz eines nicht ausreichenden Notenbildes erwartet wird, dass sie oder er in der Einführungsphase des Gymnasiums insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann.

Rechtliche Grundlage (Oberschulverordnung)

GyO-Berechtigung nach der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule

Nach Abschluss der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) mit einer GyO-Berechtigung  vergeben, wenn die Schülerin oder der Schüler

  • in den schriftlichen Prüfungsleistungen im Durchschnitt der drei Prüfungsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch mit mindestens befriedigenden Leistungen (3,0) abgeschlossen werden und
  • die mündliche Abschlussprüfung, im Rahmen des Bildungsgangs mit mindestens befriedigend bewertet wird.

Rechtliche Grundlage (Verordnung Einjährige BFS)

GyO-Berechtigung nach MSA und Berufsausbildung (nur Berufliche Gymnasien)

Eine besondere Form der GyO-Berechtigung besteht außerdem für die Aufnahme in die Einführungsphase der Beruflichen Gymnasien. Wer den Nachweis über den Mittleren Bildungsabschluss und mindestens gute Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Abschlussprüfung einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung erbringt sowie an einem Beratungsgespräch teilnimmt, kann in ein Berufliches Gymnasium aufgenommen werden.

Rechtliche Grundlage (Verordnung über das Berufliche Gymnasium)

Aufnahmeberechtigung in die Qualifikationsphase (nur Berufliche Gymnasien)

Für Berufliche Gymnasien besteht eine weitere Zugangsmöglichkeit: in die Qualifikationsphase können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der jeweils entsprechenden Fachrichtung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen können. Keines dieser Fächer darf die Note „mangelhaft“ ausweisen, in den Fächern des beruflichen Lernbereichs muss ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 vorliegen. Außerdem muss eine zweite Fremdsprache muss entweder vier Jahre erlernt oder im Umfang des Unterrichts der Einführungsphase belegt worden sein.

Rechtliche Grundlage (Verordnung über das Berufliche Gymnasium)

Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Die Fachhochschulreife setzt sich aus einem schulischen und einem berufsbezogenen, praktischen Teil zusammen. Wer die Zweijährige Höhere Handelsschule erfolgreich absolviert hat oder die Gymnasiale Oberstufe vor der Abiturprüfung verlässt, erhält den schulischen Teil der Fachhochschulreife. 

Dabei gilt für die Gymnasiale Oberstufe, dass

  • mindestens zwei Schulhalbjahre der Qualifikationsphase absolviert und
  • eine vorgegebene Anzahl von Kursen mit einer bestimmten Mindestpunktzahl erreicht worden sein müssen.

Rechtliche Grundlage (Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule)

Rechtliche Grundlage (GyO-Verordnung)

Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife (FHR) berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule. Sie setzt sich aus einem schulischen und einem berufsbezogenen, praktischen Teil zusammen. 

Der Erwerb der Fachhochschulreife ist über folgende Varianten möglich:

  • Wer den berufsbezogenen, praktischen Teil bereits nachweisen kann, kann an Fachoberschulen den schulischen Teil erlangen und damit die komplette Fachhochschulreife bekommen. Im einzelnen gilt: Wer eine mindestens zweijährige für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist, kann innerhalb eines Jahres in Vollzeitform die Fachhochschulreife erwerben. 
  • Der Erwerb der kompletten Fachhochschulreife ist in bestimmten Ausbildungsberufen zudem im Rahmen einer Doppelqualifikation möglich. In diesem Fall wird neben dem Berufsschulunterricht an einem Zusatzunterricht sowie einer Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen.
  • Die komplette Fachhochschulreife kann an bestimmten Fachoberschulen erworben werden, die während ihrer zweijährigen Dauer auch berufspraktische Phasen enthalten.
  • Wer den schulischen Teil der Fachhochschulreife bereits erworben hat, kann durch den Nachweis einer abgeschlossenen anerkannten Berufsausbildung oder durch ein vom Praktikantenamt genehmigtes Praktikum die volle Fachhochschulreife bekommen.

Fachhochschulreife + Berufsabschluss

An Fachschulen kann sowohl die Fachhochschulreife als auch ein höherer Berufsabschluss erworben werden.

An der Berufsfachschule für Assistenten/doppelqualifizierend kann die Fachhochschulreife und ein Berufsabschluss erworben werden.

Fachgebundene Hochschulreife

Die Fachgebundene Hochschulreife ist ein höherer Bildungsabschluss mit der Studienberechtigung für bestimmte Fächer und Fachrichtungen an Universitäten und sämtliche Fächer an Fachhochschulen. Nach Abschluss der Fachoberschule Klassenstufe 13 oder nach Abschluss der Berufsoberschule wird die Fachgebundene Hochschulreife erworben, wenn keine ausreichenden Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden.

Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium derjenigen Fächer oder Fachrichtungen der Universität, die an die vorangegangene berufliche Tätigkeit oder schulische Fachrichtung anknüpfen.

Allgemeine Hochschulreife

Die Allgemeine Hochschulreife ist ein höherer Bildungsabschluss mit der Studienberechtigung für alle Fächer und Fachrichtungen an Universitäten und Fachhochschulen.

In Bremen führen Gymnasien und Oberschulen mit gymnasialen Oberstufen nach 12 bzw. 13 Jahren zum Abitur. In den berufsbildenden Schulen kann das Abitur an den Beruflichen Gymnasien, im Rahmen eines Doppelqualifizierenden Bildungsgangs oder im 2. Bildungsweg an der Erwachsenenschule erworben werden.

Nach Abschluss der Fachoberschule Klassenstufe 13 oder nach Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife erworben, wenn ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis der Kenntnisse kann auf folgenden Wegen erbracht werden:

  • mindestens 4 Jahre Unterricht in der zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I oder
  • 320 Stunden Unterricht in der zweiten Fremdsprache in der Fach- oder Berufsoberschule mit mindestens  der Note „ausreichend“ in der Abschlussklasse oder
  • KMK Fremdsprachenzertifikat auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung oder
  • Bestehen einer Fremdsprachenprüfung an anerkannten Einrichtungen auf dem Niveau B1

Anrechnung als 1. Ausbildungsjahr

Mit der erfolgreichen Absolvierung des Bildungsgangs ist die Möglichkeit verbunden, diese Zeit als erstes Jahr einer Berufsausbildung anrechnen lassen zu können. Ob eine Anrechnung erfolgt, hängt vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb ab.

Berufsabschluss

Die erfolgreiche Absolvierung einer Berufsausbildung endet mit einem Berufsabschluss. Der Berufsabschluss ermöglicht die Übernahme qualifizierter Tätigkeiten in der jeweiligen Branche oder über Branchen hinweg. Der Berufsabschluss ist oft die Voraussetzung für Höherqualifizierungen bis hin zur Übernahme von Führungsaufgaben.

Fachhochschulabschluss

Der an einer Fachhochschule erworbene Abschluss wird als Bachelor- oder Master-Abschluss bezeichnet. Mit dem Bologna-Prozess und der Hochschulreform bieten Fachhochschulen und Universitäten gestufte akademische Bachelor– und Master-Abschlüsse in Studiengängen an, deren Abschlüsse unabhängig von der besuchten Hochschule gleichrangig sind.

Universitätsabschluss

An Universitäten werden Bachelor- und Master-Abschlüsse, Staatsexamina oder Magister-Abschlüsse vergeben. Die Art der Abschlüsse richtet sich nach den jeweiligen Studiengängen. Mit dem Bologna-Prozess und der Hochschulreform bieten Fachhochschulen und Universitäten gestufte akademische Bachelor– und Master-Abschlüsse in Studiengängen an, deren Abschlüsse unabhängig von der besuchten Hochschule gleichrangig sind.