Abgangszeugnis

Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin einen Bildungsgang, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, und hat er oder sie bereits die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfüllt, erhält er oder sie ein Abgangszeugnis auf der Grundlage des jeweiligen Leistungsstandes. Liegen zwischen dem Verlassen des Bildungsganges und dem letzten Zeugnis dieses Bildungsganges nicht mehr als acht Unterrichtswochen, werden die Noten dieses Zeugnisses in das Abgangszeugnis übertragen; hat er oder sie insgesamt nicht mehr als acht Wochen den Bildungsgang besucht, wird kein Abgangszeugnis ausgestellt.

Rechtliche Grundlage (Zeugnisverordnung)