GyO-Berechtigung
Die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe kann in folgenden Variationen vorliegen:
GyO-Berechtigung nach der Jahrgangsstufe 9 an Gymnasien
Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 an Gymnasien erhält eine Schülerin oder ein Schüler die GyO-Berechtigung, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Entscheidung, einer Schülerin oder einem Schüler die GyO-Berechtigung nicht zu geben, setzt folgende Notenbilder voraus:
- die Note „ungenügend“ in Deutsch, Mathematik oder Englisch,
- die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer in Kombination mit der Note „mangelhaft“ in einem weiteren Fach,
- die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich,
- die Note „mangelhaft“ in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
- die Note „mangelhaft“ in zwei Fächern ohne Ausgleich für beide Fächer oder
- die Note „mangelhaft“ in drei oder mehr Fächern.
Rechtliche Grundlage (Verordnung SI Gymnasium)
GyO-Berechtigung nach der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen
Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) mit einer GyO-Berechtigung vergeben, wenn die Schülerin oder der Schüler
- in drei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen (E-Kurs) mit durchschnittlich mindestens der Note „befriedigend“ teilgenommen hat und zwei dieser E-Kurse Deutsch, Mathematik oder Englisch sind,
- weitere E-Kurse im Durchschnitt mit mindestens der Note „ausreichend“ belegt hat,
- in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen (G-Kurs) im Durchschnitt die Note „gut“ erreicht hat,
- in den integriert unterrichteten Fächern im Durchschnitt die Note „befriedigend“ vorweisen kann.
Die Zeugniskonferenz in einer Oberschule kann von diesen Bestimmungen zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn trotz eines nicht ausreichenden Notenbildes erwartet wird, dass sie oder er in der Einführungsphase des Gymnasiums insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann.
Rechtliche Grundlage (Oberschulverordnung)
GyO-Berechtigung nach der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule
Nach Abschluss der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) mit einer GyO-Berechtigung vergeben, wenn die Schülerin oder der Schüler
- in den schriftlichen Prüfungsleistungen im Durchschnitt der drei Prüfungsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch mit mindestens befriedigenden Leistungen (3,0) abgeschlossen werden und
- die mündliche Abschlussprüfung, im Rahmen des Bildungsgangs mit mindestens befriedigend bewertet wird.
Rechtliche Grundlage (Verordnung Einjährige BFS)
GyO-Berechtigung nach MSA und Berufsausbildung (nur Berufliche Gymnasien)
Eine besondere Form der GyO-Berechtigung besteht außerdem für die Aufnahme in die Einführungsphase der Beruflichen Gymnasien. Wer den Nachweis über den Mittleren Bildungsabschluss und mindestens gute Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Abschlussprüfung einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung erbringt sowie an einem Beratungsgespräch teilnimmt, kann in ein Berufliches Gymnasium aufgenommen werden.
Rechtliche Grundlage (Verordnung über das Berufliche Gymnasium)
Aufnahmeberechtigung in die Qualifikationsphase (nur Berufliche Gymnasien)
Für Berufliche Gymnasien besteht eine weitere Zugangsmöglichkeit: in die Qualifikationsphase können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der jeweils entsprechenden Fachrichtung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen können. Keines dieser Fächer darf die Note „mangelhaft“ ausweisen, in den Fächern des beruflichen Lernbereichs muss ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 vorliegen. Außerdem muss eine zweite Fremdsprache muss entweder vier Jahre erlernt oder im Umfang des Unterrichts der Einführungsphase belegt worden sein.
Rechtliche Grundlage (Verordnung über das Berufliche Gymnasium)